Die Satzung


Kenia-Freunde saidia leo e.V.

 

 
§ 1

 
Name, Sitz, Geschäftsjahr

 
(1)   Der im Jahr 2010 gegründete Verein ist unter dem Namen "Kenia-Freunde saidia leo" in das  Vereinsregister des Amtsgerichtes Ludwigsburg eingetragen und trägt den Namenszusatz "e.V." .
 
(2)  Der Verein hat seinen Sitz in Ditzingen.
 
(3)  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 

 
§ 2
 
Zweck und Ziele des Vereins

 
(1)   Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungshilfe und die  Unterstützung hilfsbedürftiger Personen. Insbesondere sollen die Lebensperspektiven von Menschen in Kenia unter der Maxime "Hilfe zur Selbsthilfe" nachhaltig verbessert werden, damit sie in ihrer kulturellen Umgebung ein eigenständiges und sozial gesichertes Leben führen können.
 
(2)   Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln für die Vereinszwecke, wie die finanzielle Unterstützung von Schulen und Schülern, Vermittlung von Schülerpatenschaften, Hilfe beim Bau von Brunnen, individuelle Familienunterstützung bei der Beschaffung von Arzneimitteln und Krankenhausbesuchen.
 
(3)  Die Arbeit des Vereins verfolgt keine parteipolitischen, ideologischen und konfessionellen Ziele.
 

 
§ 3
 
Gemeinnützigkeit

 
(1)  Der Verein Kenia-Freunde saidia leo e.V. mit Sitz in Ditzingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung in der jeweils gültigen Fassung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
(2)  Die zum Erreichen seines gemeinnützigen Zweckes benötigten Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Überschüsse aus Veranstaltungen, Zuschüssen aus der öffentlichen Hand und Spenden.
 
(3)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
 
(4)   Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
 
 
§ 4
 
Mitgliedschaft

 
(1)   Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die in der Satzung festgelegten Ziele und Aufgaben des Vereins anerkennt, unterstützt und das 14. Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Teilnahme-, Stimm- und Beratungsrecht.
 
(2)  Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Voraussetzung hierfür ist ein schriftlicher Antrag. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
 
(3)  Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der über den Antrag entscheidet. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die dann entgültig entscheidet.
 
(4)   Austritt: Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Geschäftsjahresende, Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person, durch Tod, durch das Erlöschen des Vereins oder durch Ausschluss.
 
(5)   Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen dessen Beschluss kann vor der Mitgliederversammlung schriftlich Widerspruch eingelegt werden, die dann endgültig entscheidet.
 

 
§ 5
 
Rechte und Pflichten der Mitglieder

 
Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung seiner Rechte in der  Mitgliederversammlung teilzunehmen. Jedem Mitglied steht das Recht zu, an den Mitgliederveranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu den beschlossenen Bedingungen zu nutzen. Für die Mitglieder sind diese Satzung und Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins entgegensteht. Den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag haben sie pünktlich zu entrichten.
 

 
§ 6
 
Beiträge

 
(1)    Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge.
 
(2)    Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
 
(3)   Die Entrichtung des Mitgliedbeitrages ist im voraus, jedoch spätestens bis zum 01.02. des laufenden Jahres vorzunehmen.
 
 
§ 7
 
Organe

 
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
 

 
§ 8
 
Vorstand

 
(1)    Dem Vorstand gehören der 1. und 2. Vorsitzende, der Kassierer und bis zu drei Beisitzer an.
 
(2)   Der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Kassierer sind gesetzliche Vertreter im Sinne § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder hat Einzelvertretungsbefugnis.
 
(3)   Als Vorsitzende und Kassierer des Vereins können nur volljährige Mitglieder gewählt werden.
 

 
§ 9
 
Mitgliederversammlung

 
(1)    Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich einmal unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einberufen.
 
(2)    Sie wählt aus den Reihen ihrer aktiven Mitglieder auf zwei Jahre den Vorstand. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, führen die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung, bei der eine Nachwahl stattfindet.
 
(3)    Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
 
(4)    Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
 
(5)    Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
 
       - Entgegennahme des Jahresberichts
 
       -  Entgegennahme des Kassenberichts
 
       -  Entlastung des Vorstands
 
       -  Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
 
        - Beschlussfassung über Satzungsänderungen
 
       - Beschlussfassung über Berufungen und Widersprüche von Bewerbern und  
 
         Mitgliedern gemäß § 4
 
       - Änderungen des Vereinszwecks und Vereinsauflösungen.
 
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder, außer Beschlüssen über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Vereinsauflösung, für die die Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich ist.
 
(7)  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied unterschrieben wird.
 

 
§ 10
 
Stimmrecht / Beschlussfähigkeit

 
(1)    Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
 
(2)    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
 

 
§ 11
 
Geschäftsordnung

 
Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung, die weitergehende Einzelheiten regelt. Änderungen dieser können nur auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedürfen der einfachen Mehrheit der Mitglieder.
 
 
§ 12
 
Kassenprüfer

 
Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre aus dem Kreis der Mitglieder einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf. Der Kassenprüfer soll die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch prüfen, dies durch seine Unterschrift bestätigen und der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vorlegen.
 

 
§ 13
 
Auflösung des Vereins

 
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Entwicklungshilfe oder Völkerverständigung. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
 

 
§ 14
 
Inkrafttreten

 
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 14.07.2010 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
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